Geltungsbereich und Zuständigkeiten im Kanton Wallis
Die Anwendung der Brandschutzvorschriften (BSV) bei Neu- und Umbauten sowie die Einführung der BSV 2015 sind klar geregelt. Die Bewilligungsverfahren liegen in der Zuständigkeit der Kantone.
Gemäss Artikel 11 im Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) gilt:
- Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten darf kein Bau erstellt, vergrössert oder umgebaut werden, ohne dass die Dienststelle ihre Vormeinung in Bezug auf Lage, Baumaterialien und gebäudeinternen Brandschutzmittel sowie Sicherheitseinrichtungen für Personen abgegeben hat.
- Bei Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten wird diese Vormeinung von der Feuerkommission abgegeben.
- Die Lage und Beschaffenheit der Gebäude hat die rasche Evakuation aller Gebäudeinsassen zu gewährleisten.
- Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Baugesetzgebung.
Rechtliche Grundlagen
Die Brandschutzvorschriften (BSV) der VKF sind in der ganzen Schweiz verbindlich. Sie bilden die Grundlage für Heureka.
Gesetze und Vorschriften
Das kantonale Amt für Feuerwesen (KAF) setzt die BSV 2015 als Sektion Brandschutz im Kanton Wallis um. In einzelnen Themenbereichen präzisiert sie die nationalen Vorschriften. Diese Regelungen sind in den Brandschutzmerkblättern des KAF festgehalten. Sie sind verbindlich für alle Gebäude und Anlagen im Kanton Wallis.
Anwendung der Brandschutzvorschriften
Bei Umbauten sind bestehende Gebäude und Anlagen im Rahmen der Verhältnismässigkeit an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
- wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden
- die Gefahr für Personen besonders gross ist
Die Brandschutzanforderungen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definiert. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Die Massnahmen sind in Brandschutzplänen oder -konzepten festzuhalten.