Infoplattform für Brandschutz

mehr als 200 Personen

Die maximale Fluchtweglänge zu einem Ausgang ins Freie beträgt 35 m.

Einzelne Räume dürfen zu Nutzungseinheiten zusammengefasst werden, wenn Sie in einem funktionellen Zusammenhang zu einander stehen. Ein Beispiel sind Büros, Aufenthaltsraum und Korridor. Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über einen angrenzenden Raum führen.

Spezialfall: Wenn der horizontale Fluchtweg zu mindestens zwei separaten Ausgängen ins Freie oder in Treppenhäuser führt, darf der Fluchtweg (bestehend aus dem horizontalen Fluchtweg und dem Weg im Raum) 50 m betragen. Der Fluchtwegteil innerhalb der Nutzungseinheit darf jedoch auch in diesem Fall 35 m nicht überschreiten.

Berechnung der Länge von Fluchtwegen

  • 1 Notausgang, maximale Fluchtweglänge 35 m

  • 1 Notausgang, maximale Fluchtweglänge 35 m

  • 2 Notausgänge, maximale Fluchtweglänge 50 m

  • Fluchtweg maximal 35 m, raumteilende Trennwände müssen berücksichtigt werden.

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Beantworten Sie zwei bis drei Fragen, wir berechnen die geforderte Breite und die Anzahl von Ausgängen und Treppenhäusern.

Breite von Fluchtwegen und Ausgängen berechnen

Falls Sie die Anzahl der Ausgänge und die Breite von Fluchtwegen selbst bestimmen möchen, finden Sie die nötigen Angaben dazu im Folgenden.

Breite von Fluchtwegen und Ausgängen

Es sind mehrere Ausgänge mit mindestens je 1,2 m Breite vorgeschrieben.

Die notwendige Breite der Fluchtwege wird mit einem Faktor berechnet:

  • ebenerdig: 60 cm pro 100 Personen
  • Unter- oder Obergeschosse (Räume, die mit Treppen erschlossen sind): 60 cm pro 60 Personen

Massgebend ist der Raum mit der grössten Personenbelegung.

Ein Rechenbeispiel

Grösste Belegung: 320 Personen im Obergeschoss

Fluchtwegbreite = (320 Personen * 0,6 m) / 60 Personen = 3,2

Lösungsvariante:
2 Ausgänge: 1,8 m und 1,4 m breit, Treppenlaufbreiten: 1,8 m und 1,4 m

 

Personenbelegung ≥ 300: Mindestens zwei Drittel der Ausgänge müssen direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen.

Anzahl Treppenhäuser und Treppen

Mindestens zwei vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) sind vorgeschrieben:

  • wenn die Geschossfläche grösser als 900 m² ist und das Geschoss nicht über ausreichende ebenerdige Fluchtwege ins Freie verfügt
  • aus Räumen ohne ausreichende ebenerdige Fluchtwege ins Freie, in denen mehr als 100 Personen anwesend sein können.

Vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) dürfen nicht geschossweise versetzt sein. Das heisst die einzelnen Treppenläufe müssen ohne grössere Unterbrüche so untereinander angeordnet sein, dass für die Flüchtenden jederzeit klar ist, wo die Treppe weitergeht.

So bestimmen Sie die Anzahl Treppenhäuser

Die Treppenhäuser sind so anzuordnen, dass der Weg ins Freie oder an einen sicheren Ort (Fluchtkorridor oder Treppenhaus) nicht länger als 35 m ist.

Können die Personen über zwei oder mehr voneinander unabhängige Wege flüchten, darf der Fluchtweg maximal 50 m betragen.

Mindesthöhe von Treppenhäusern

Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2,1 m betragen.

Mindestbreite von Treppen und deren Podesten

  • Geradläufige Treppen: 1,2 m
  • Wendeltreppen: 1,5 m mit einer minimalen Auftrittsbreite von 15 cm

Türen

Die lichte Durchgangsbreite von Türen muss mindestens 90 cm betragen. Türen zu untergeordneten Räumen, z. B. Putzräumen oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein.

Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die mit weniger als 20 Personen belegt werden können.

Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.

Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie Türen enthalten, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, oder wenn zusätzliche solche Türen vorhanden sind.

Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, wenn sie die Flucht jederzeit gewährleisten und für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sind.

Bei Schnelllauftoren genügt es, wenn sie sich in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und sicher öffnen lassen.

Schliess-Systeme

Bei Türen in Fluchtwegen, die abgeschlossen werden, müssen Schliess-Systeme nach SN EN 179 oder SN EN 1125 eingesetzt werden.

Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die nur einen Ausgang haben. Beispiele sind Büros, Lager, Technik- oder Kellerräume. 

Notausgangsverschlüsse oder Paniktürverschlüsse?

Im Zuschauerraum und im Foyer können mehr als 2 Personen/m² anwesend sein. Es muss mit einer Paniksituation gerechnet werden. Für diese Räume sind Paniktürverschlüsse vorgeschrieben. Bei kleinerer Belegung genügen Notausgangsverschlüsse.

 

  • Beispiel Notausgangsverschluss

  • Beispiel Paniktürverschluss

Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen

Bauliches Konzept

  • In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.
  • Bei Wand- und Deckenverkleidungen in horizontalen Fluchtwegen sind Baustoffe der Kategorie RF3 zugelassen, wenn sie auf der Sichtseite des Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der Kategorie RF1 bekleidet sind.
  • Dämm- und Zwischenschichten in Treppenhäusern müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Einzelne lineare Bauteile RF3 sind in Treppenhäusern zugelassen.

Löschanlagenkonzept

  • Baustoffe RF2 sind in horizontalen Fluchtwegen als Wand- und Deckenbekleidungen zulässig.
  • Dämm- und Zwischenschichten dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.

Holz und andere brennbare Baustoffe

In Fluchtwegen sind brennbare Baustoffe in geringen Anteilen erlaubt (z. B. Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen oder Schallschutzelemente).

Maximal erlaubter Flächenanteil von brennbaren Baustoffen:

  • pro Geschoss in vertikalen Fluchtwegen: 10 % der Treppenhausgrundfläche
  • in horizontalen Fluchtwegen: 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges.

Die Flächen dürfen maximal 2 m² gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen. Hölzerne Türen, Fenster und Handläufe sowie einzelne sichtbare Holzbalken sind erlaubt und werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Treppen und Podeste dürfen mit brennbaren Baustoffen (RF2) gebaut werden.

 

Detaillierte Anforderungen zur Verwendung von Baustoffen in Fluchtwegen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kap.4.2.

Bildung von Brandabschnitten und Feuerwiderstand

Vertikale und horizontale Fluchtwege müssen als eigene Brandabschnitte ausgebildet sein.

Horizontale Fluchtwege (Korridore) müssen von vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser) mit Brandschutztüren abgetrennt werden.Horizontale Fluchtwege(Korridore), die länger als 50 m sind, müssen mit Brandschutzabschlüssen unterteilt werden. Der Brandschutzabschluss sollte möglichst in der Mitte zwischen den Treppenhäusern angebracht werden.

 

Feuerwiderstand (mit und ohne Löschanlagenkonzept)

  • Horizontale Fluchtwege: EI 30
  • Vertikale Fluchtwege: REI 30, Räume mit Belegung > 300 Personen REI 60

Gut sichtbar und klar markieren

Ausgänge und Fluchtwege müssen mit Rettungszeichen gekennzeichnet sein.

Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege) und Korridore (horizontale Fluchtwege) müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Bei einer Belegung von mehr als 300 Personen gilt zusätzlich:

  • Rettungszeichen müssen sicherheitsbeleuchtet sein.
  • In den Räumen mit mehr als 300 Personen ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben.
  • Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend sind.

Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen

Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.

Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:

  • die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
  • sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.

Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».

Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.

Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.

Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.

 

Beispiel Notausgangstüre

  • Richtig – das Rettungszeichen muss über der Türe angebracht werden. Der Pfeil zeigt auf die Notausgangstüre.

  • Falsch – das Rettungszeichen zeigt richtigerweise auf die Notausgangstüre, der Pfeil weist jedoch nach links. Ohne zusätzliche Markierung der Türe besteht die Gefahr, dass Flüchtende im Dunkeln nach links rennen, also an der Türe vorbei. Bei absoluter Dunkelheit und bei Rauch wird nur noch der Richtungspfeil als Orientierung wahrgenommen.

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
  • Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
  • Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
  • Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
  • Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können

Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».

So müssen Rettungszeichen gestaltet sein

Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.

Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.

Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.

Gültige Symbole

  • Abwärts gehen nach rechts unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg)

  • Aufwärts gehen nach rechts oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

  • Abwärts gehen nach links unten (z. B. bei Etagenwchsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg)

  • Aufwärts gehen nach links oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen /vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

  • Nach rechts gehen (Laufrichtung anzeigen)

  • Nach links gehen (Laufrichtung anzeigen)

  • a) Geradeaus gehen (Laufrichtung anzeigen)
    b) Geradeaus und durch eine Tür gehen; wenn das Zeichen über einer Tür angebracht ist (Laufrichtung anzeigen)

International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.

Fluchtwege müssen immer frei gehalten werden!

Möbel, Pflanzen oder Dekorationen dürfen den Weg ins Freie nicht behindern.

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