Infoplattform für Brandschutz

Baustoffe und Bauteile

Baustoffe werden auf Basis ihres Brandverhaltens in eine Kategorie eingeteilt. Die Kategorien reichen von RF1 (kein Brandbeitrag) bis RF4 (unzulässiger Brandbeitrag).

Konstruktionen aus Einzelschichten, die brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der Kategorie RF1 zugeordnet, wenn sie allseitig K30-RF1 gekapselt sind. Erforderliche Sicherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw. sind ab Aussenkante der Kapselung einzuhalten.

Baustoffe der Kategorie RF4 (cr) sind nur zulässig, wenn sie hohlraumfrei und auf allen Seiten K30 gekapselt eingebaut werden. Ausnahmen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen (≤ 0,6 mm), die nicht in vertikalen Fluchtwegen montiert sind.

Bauprodukte müssen dauerwärmebeständig sein, wenn am Ort ihrer Verwendung mit Temperaturen von > 85 °C gerechnet wird.

Abgrenzung Gebäudehülle und Gebäudeausbau

A Aussenwandkonstruktion
B Aussenwandbekleidungssytem
C Aussenwand
D Innenbekleidung
E Aussenwandbekleidung
F Unterkonstruktion
G Hinterlüftungsraum
H Aussendämmebene

Gebäudehülle

Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand von Aussenwandbekleidungssystemen wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.

Die Baustoffe des Aussenwandbekleidungssystems müssen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:

Bauliches Konzept

  • Aussenwandbekleidung: RF2 (cr), in VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktionen sind Baustoffe der Kategorie RF3 (cr) zulässig.
  • Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: RF3 (cr)
  • Lichtbänder: RF2
  • Klassifiziertes System: Kategorie RF2 (cr). Wenn als Innenraumbekleidung die innere Abdeckung genutzt wird und diese kritische Baustoffe enthält, ist eine raumseitige Abdeckung gefordert (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2 oder 0,5 mm in RF1).

Löschanlagenkonzept

  • Aussenwandbekleidung, Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: RF3 (cr)
  • Lichtbänder: RF3
  • Klassifiziertes System: RF3 (cr). Wenn als Innenraumbekleidung die innere Abdeckung genutzt wird und diese kritische Baustoffe enthält, ist eine raumseitige Abdeckung gefordert (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2 oder 0,5 mm in RF1).

Fassaden mit Holz und anderen brennbaren Baustoffen

Brandverhalten verschiedener Fassadentypen und Konstruktionen

  • Optimales Brandverhalten

    • Fassadentyp: Fensterbandfassade mit durchlaufender, nicht brennbarer Bekleidung
    • Bekleidung: flächige (Platten) oder formschlüssige Bekleidung (Nut- oder Federschalung), horizontal angeordnet
    • Unterkonstruktion: einlagige vertikale Lattung, Unterteilung des Hinterlüftungshohlraums (siehe Abschnitt unten «Horizontale Brandschutzmassnahmen unter «Hinterlüftete Fassaden»), Lattenabstand gering halten.
    • Balkon: Geländer und Untersicht nicht brennbar
  • Gutes Brandverhalten

     

  • Kritisches Brrandverhalten

    • Fassadentyp: verwinkelte Geometrien, brennbare Doppelebenen (z. B. Holzschiebeläden oder Holzbalkone)
    • Bekleidung: offen (Leistenschalung, offene Stülpschalung), mehrlagig oder kreuzweise angeordnet
    • Unterkonstruktion: Konsole oder punktuelle Befestigung, keine Unterteilung des Hinterlüftungshohlraums
    • Balkon: alle Oberflächen aus Holz

 

Je nach Fassadentyp und Konstruktion sind andere Brandschutzmassnahmen nötig, um das Schutzziel zu erreichen: Ein Brand an der Aussenwand darf sich um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten, bis die Feuerwehr mit dem Löschen beginnt.

Erreicht wird dies mit einer konstruktiven Unterteilung:

  • bei hinterlüfteten Fassaden mit Schürzen oder Abschottungen, siehe Abschnitt «Hinterlüftete Fassaden»)
  • bei Wärmedämmverbundsystemen mit Brandriegeln, siehe Abschnitt «Wärmedämmverbundfassaden»

Bei einem Löscheinsatz muss der Zugang für die Feuerwehr zu Fassadenflächen aus brennbaren Baustoffen gewährleistet sein. Wie die Zugänglichkeit gewährleistet werden muss, ist im Anhang zu Ziff. 3.1 der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» ersichtlich.

Balkone

Balkone werden als Teil der Fassade verstanden. Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 stellen keine separaten Anforderungen an Balkone.

Die brennbaren Anteile eines Einzelbalkons oder ein durchgehendes Balkonband haben jedoch Einfluss auf das Brandverhalten einer Holzfassade und müssen deshalb beim Festlegen der Brandschutzmassnahmen berücksichtigt werden.

Laubengänge

Eine Konstruktion gilt als Laubengang, wenn:

  • sie mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen ist
  • die Öffnungen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sind

Laubengänge müssen bis zu einer Treppe (vertikaler Fluchtweg) führen. Die maximale Fluchtweglänge darf nicht überschritten werden.

Anforderungen an Baustoffe und Feuerwiderstand

  • Generell gilt die Anforderung der Kategorie RF1. Linear tragende Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.
  • An den Feuerwiderstand von Türen und Fenstern werden keine Anforderungen gestellt.
  • Die Laufflächen müssen einen Feuerwiderstand von 30 min aufweisen und feuerwiderstandfähig an die Aussenwand angeschlossen werden. Die Aussenwandbekleidung muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
  • Für Laubengänge, die auf beiden Seiten zu einer Treppe führen, bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion (es kann beispielsweise auch ein Gitterrost verwendet werden). Die Aussenwandbekleidung darf aus brennbaren Baustoffen bestehen.

 

Detaillierte Informationen zu den Brandschutzmassnahmen bei verschiedenen Fassadentypen und wie sie festgelegt werden, finden Sie in der Lignum-Dokumentation 7.1 «Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen».

Wärmedämm-Verbundsysteme

Wärmedämm-Verbundsysteme, deren Dämmstoffe aus brennbaren Materialien bestehen, müssen:

  • mit einer VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden

oder

  • in jedem Geschoss einen umlaufenden Brandriegel aus Baustoffen RF1 (Schmelztemperatur grösser oder gleich 1 000 °C) mit einer minimalen Höhe von 0,2 m aufweisen.

Bei nicht VKF-anerkannten Produkten sind die Brandriegel mechanisch zu befestigen.

Hinterlüftete Fassaden

Wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder die Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen hinterlüftete Fassaden mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.

Aussenwandbekleidungen dürfen mit linearen Unterkonstruktionen aus Baustoffen der Kategorie RF3 befestigt werden.

Punktuelle Befestigungen bzw. Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, die sich innerhalb der Wärmedämmung befinden, müssen mindestens aus Baustoffen der Kategorie RF3 (cr) bestehen.

Horizontale Brandschutzmassnahmen

Ein Brand darf sich bis zum Löschangriff der Feuerwehr über nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb der Brandetage ausbreiten – so lautet das Schutzziel. Um dieses zu erreichen, müssen hinterlüftete Fassaden bei Gebäuden mit vier und mehr Geschossen horizontal unterteilt werden. Dazu werden bei jedem Geschoss Schürzen oder Abschottungen installiert.

Bei Balkonböden, die nicht direkt an die Aussenwand montiert sind, müssen die Schürzen oder Abschottungen durchgehend installiert werden.

Schliesst der Balkonboden direkt an die Aussenwand an, wird die Hinterlüftung dadurch unterteilt. In diesem Fall sind keine Schürzen oder Abschottungen nötig. Voraussetzung ist, dass der Anschluss gemäss der Lignum-Dokumentation ausgeführt ist.

  • Mit Schürzen wird die Zirkulation der Luft in der Hinterlüftung über mehrere Geschosse verhindert. Die Flammen werden von der Aussenwand abgeleitet.

  • Mit der Abschottung wird die durchgehende Luftzirkulation verhindert.

Vertikale Brandschutzmassnahmen

In Ergänzung zu den horizontalen Brandschutzmassnahmen (Schürzen oder Abschottungen) muss der Hinterlüftungshohlraum bei allen Fassadentypen vertikal unterteilt werden.

Diese vertikalen Brandschutzmassnahmen sind in folgenden Bereichen erforderlich:

  • Brandabschnittsbildende Wände
  • Gebäudeecke (Aussen- oder Innenecke)
  • Wechsel des Fassadentyps oder Bekleidungssystems innerhalb einer Fassadenfläche
  • Brandmauer
  • Unterteilung des Hohlraums mit Holzplatte oder Mineralwolle

  • Vertikale Trennung des Hohlraums

Details zur Ausführung der horizontalen und vertikalen Brandschutzmassnahmen gibt die Lignum-Dokumentation 7.1 «Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen». Die Lignum-Dokumentation 7.1 basiert auf den Brandschutzvorschriften 2003 und wird derzeit überarbeitet. Im Kanton Bern darf die Dokumentation in Absprache mit der Gebäudeversicherung Bern sinngemäss angewandt werden.

Steil- und Flachdächer

Zu Varianten 6 und 7: Die Fläche ist auf 600 m² begrenzt. Grössere Flächen sind zulässig, wenn die Wärmedämmschicht mit mindestens 2 m breiten Wärmedämmstreifen der Kategorie RF1 in Felder aufgeteilt wird, die kleiner als 600 m² sind.

Die oberste Schicht von Dächern darf aus brennbaren Baustoffen bestehen. So sind zum Beispiel Holzschindeln auf Steildächern erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Unterbau den Brandschutzanforderungen genügt.

Brennbare, lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgenden Einschränkungen zulässig:

  • Baustoffe mindestens Kategorie RF3
  • Flächenanteil maximal 30 %
  • Teilflächen max. 120 m² (in Fluchtwegen maximal 40 m²), Abstand zwischen den Teilflächen mindestens 2 m

Für lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der Kategorie RF1 besteht keine Flächenbeschränkung.

Terrassenböden, die nicht vollflächig geschlossen sind und auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der Kategorie RF1 zu trennen.

Ist innerhalb einer Dachkonstruktion eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, um einen Durchbrand der Dachkonstruktion von aussen zu verhindern, kann anstelle der Platte auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden. 

Wenn die oberste Schicht der Bedachung brennbar ist, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf die Dachfläche von aussen (z. B. für Hubrettungsfahrzeuge) gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Treppenaufgang auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf die Dachfläche gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit einer minimalen Ausstiegsöffnung von 0,7 x 1,2 m.

Gebäudeausbau

In Innenräumen, also für Wände, Decken, Stützen, Dämmschichten oder Treppen und Podeste, gilt die Mindestanforderung der Kategorie RF3.

In Räumen, die mit mehr als 300 Personen belegt werden können, müssen Deckenbespannungen aus Baustoffen der Kategorie RF1 (bei einem Löschanlagenkonzept Kategorie RF2) bestehen. Ausnahme: Wenn die Deckenbespannungen mehr als 5 m über der begehbaren Fläche liegen, dürfen Baustoffe der Kategorie RF2 (bei einem Löschanlagenkonzept Kategorie RF3) eingesetzt werden.

Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere oder andere Beschichtungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht dicker als 1,5 mm sind. In diesem Fall werden keine Anforderungen an das Brandverhalten der Beschichtungen gestellt.

Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr)

In Fluchtwegen sind Baustoffe (cr) in keinem Fall zugelassen.

In folgenden Fällen dürfen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) im Innern von Gebäuden und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung verwendet werden:

  • Bodenbeläge (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
  • Zeltwände
  • Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
  • reaktive Brandschutzbeschichtungen
  • feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen
  • Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere, deren Materialstärke maximal 1,5 mm beträgt
  • Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten
  • Ummantelungen von Rohrdämmungen 0,6 mm (ausgenommen sind vertikale Fluchtwege)
  • Rohrdämmungen in Technikräumen.

In allen anderen Fällen müssen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) raumseitig vollflächig abgedeckt werden.

Die minimal geforderte Materialstärke hängt vom Baustoff der Abdeckung ab:

  • Kategorie RF1: 0,5 mm
  • Kategorie RF2: 3 mm
  • Kategorie RF3: 5 mm

Für Fluchtwege gelten strengere Anforderungen. Dabei wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird. Zudem sind die Anforderungen an vertikale (Treppenhaus) und horizontale (Fluchtkorridor) Fluchtwege unterschiedlich.

Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen

Bauliches Konzept

  • In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.
  • Bei Wand- und Deckenverkleidungen in horizontalen Fluchtwegen sind Baustoffe der Kategorie RF3 zugelassen, wenn sie auf der Sichtseite des Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der Kategorie RF1 bekleidet sind.
  • Dämm- und Zwischenschichten in Treppenhäusern müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Einzelne lineare Bauteile RF3 sind in Treppenhäusern zugelassen.

Löschanlagenkonzept

  • Baustoffe RF2 sind in horizontalen Fluchtwegen als Wand- und Deckenbekleidungen zulässig.
  • Dämm- und Zwischenschichten dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.

Holz und andere brennbare Baustoffe

In Fluchtwegen sind brennbare Baustoffe in geringen Anteilen erlaubt (z. B. Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen oder Schallschutzelemente).

Maximal erlaubter Flächenanteil von brennbaren Baustoffen:

  • pro Geschoss in vertikalen Fluchtwegen: 10 % der Treppenhausgrundfläche
  • in horizontalen Fluchtwegen: 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges.

Die Flächen dürfen maximal 2 m² gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen. Hölzerne Türen, Fenster und Handläufe sowie einzelne sichtbare Holzbalken sind erlaubt und werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Treppen und Podeste dürfen nicht mit brennbaren Baustoffen gebaut werden.

 

Detaillierte Anforderungen zur Verwendung von Baustoffen in Fluchtwegen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kap.4.2.

Räume mit mehr als 300 Personen

Bestuhlung

Die Stühle müssen am Boden befestigt werden. Ist das nicht möglich, sind die Stühle innerhalb einer Sitzreihe miteinander zu verbinden.

Anordnung von Sitzreihen

Die Sitzplätze müssen so in Reihen angeordnet werden, dass die Ausgänge möglichst direkt erreicht werden können.

Der Abstand zwischen zwei Sitzreihen, darf nicht kleiner als 0,45 m sein.

Anzahl Stühle pro Sitzreihe

In einer Sitzreihe, die von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen maximal 32 Sitze angeordnet sein.

Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind maximal 16 Sitze erlaubt. Dies gilt auch für kreisförmig angeordnete Reihen.

Dekorationen

Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Funktion von Flucht- und Rettungswegen, Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie Ausgängen nicht beeinträchtigen. Zudem ist darauf zu achten, dass sie durch Wärmestrahlung (z. B. Lampen) nicht entzündet werden können.

Erlaubte Materialien

  • In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
  • In Räumen mit Publikumsverkehr müssen Dekorationen aus Material der Kategorie RF2 bestehen. Falls eine Sprinkleranlage installiert ist, dürfen auch Materialien der Gruppe RF3 (cr) verwendet werden.
  • Materialien, die brennend abtropfen, sind gänzlich untersagt.

Für Deckenbespannungen und weitere Anwendungen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»

Dekorationen

Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit von Flucht- und Rettungswegen, Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie Ausgängen in ihrer Wirkungsweise nicht stören oder behindern. Zudem ist darauf zu achten, dass sie durch Wärmestrahlung (z. B. Lampen) nicht entzündet werden können.

Erlaubte Materialien

  • In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
  • In Räumen mit Publikumsverkehr müssen Dekorationen aus Material der Kategorie RF2 bestehen. Falls eine Sprinkleranlage installiert ist, dürfen auch Materialien der Kategorie RF3 (cr) verwendet werden.
  • Materialien, die brennend abtropfen, sind gänzlich untersagt.

Für Deckenbespannungen und weitere Anwendungen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»

Bestuhlung

Die Bestuhlung ist so in Reihen anzuordnen und durch Zwischengänge zu unterbrechen, dass die Ausgänge auf möglichst direktem Weg erreichbar sind.

Dabei sind grundsätzlich folgende Vorgaben nach VKF einzuhalten:

  • Mindestbereite der Verkehrswege (siehe nachfolgende Darstellung): 1,2 m
  • Mindestbreite des freien Durchgangs zwischen den Sitzreihen: 0,45 m
  • maximal 32 Sitzplätze in einer Stuhlreihe, die von beiden Seiten zugänglich ist
  • maximal 16 Sitzplätze in einer Stuhlreihe, die von einer Seite zugänglich ist

Konzertbestuhlung im Erdgeschoss

Die Anzahl Stuhlreihen richtet sich nach der Fluchtwegdistanz.

Die Bestuhlung muss entweder unverrückbar im Boden befestigt oder als Reihe so untereinander verbunden sein, dass das Publikum die Verbindungen nicht lösen kann.

Bei einer Bankettbestuhlung muss die Anordnung der Tische direkte Fluchtwege zu den Ausgängen ermöglichen. Verkehrswege können in Fluchtwege münden.

Bezeichnungen REI 30, EI 30, E 30

Bei der Beurteilung eines Bauteils sind folgende Kriterien massgebend:

RTragfähigkeit
ERaumabschluss
IWärmedämmung
ttFeuerwiderstandsdauer, entspricht der Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss

Beispiel: REI 30 ist ein Bauteil, das:

  • im Brandfall 30 Minuten lang tragfähig bleibt (R)
  • während 30 Minuten verhindert, dass das Feuer auf benachbarte Räume übergreift (E)
  • die Hitze 30 Minuten lang von umgebenden Bereichen fern hält (I)

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