Fluchtwege
Die maximale Fluchtweglänge zu einem Ausgang ins Freie beträgt 35 m.
Einzelne Räume dürfen zu Nutzungseinheiten zusammengefasst werden, wenn Sie in einem funktionellen Zusammenhang zu einander stehen. Ein Beispiel sind Büros, Aufenthaltsraum und Korridor. Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über einen angrenzenden Raum führen.
Spezialfall: Wenn der horizontale Fluchtweg zu mindestens zwei separaten Ausgängen ins Freie oder in Treppenhäuser führt, darf der Fluchtweg (bestehend aus dem horizontalen Fluchtweg und dem Weg im Raum) 50 m betragen. Der Fluchtwegteil innerhalb der Nutzungseinheit darf jedoch auch in diesem Fall 35 m nicht überschreiten.
Berechnung der Länge von Fluchtwegen
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Beantworten Sie zwei bis drei Fragen, wir berechnen die geforderte Breite und die Anzahl von Ausgängen und Treppenhäusern.
Falls Sie die Anzahl der Ausgänge und die Breite von Fluchtwegen selbst bestimmen möchen, finden Sie die nötigen Angaben dazu im Folgenden.
Breite von Fluchtwegen und Ausgängen
Der horizontale Fluchtweg muss mindestens 120 cm breit sein.
Aus einem Raum, in dem sich mehr als 100 Personen aufhalten können, sind zwei voneinander unabhängige Fluchtwege nötig.
Anzahl und Breite der Ausgänge (Mindestanforderungen)
bis 50 Personen | 1 Ausgang, 90 cm breit |
50 bis 100 Personen | 2 Ausgänge, je 90 cm breit |
100 bis 200 Personen | 3 Ausgänge, je 90 cm breit oder 2 Ausgänge, 1,20 m und 90 cm breit |
Im Bereich der Arbeitsplätze sind unabhängig von der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm zulässig.
Für alle anderen Räume, z. B. Restaurants oder Versammlungsräume, gilt:
Bei einer Personenbelegung > 200 muss jeder Ausgang mindestens 1,2 m breit sein.
Die notwendige Breite der Fluchtwege wird mit einem Faktor berechnet:
- ebenerdig: 60 cm pro 100 Personen
- Unter- oder Obergeschosse (Räume, die mit Treppen erschlossen sind): 60 cm pro 60 Personen.
Massgebend ist der Raum mit der grössten Personenbelegung.
Ein Rechenbeispiel
Grösste Belegung: 320 Personen im Obergeschoss
Fluchtwegbreite = (320 Personen * 0,6 m) / 60 Personen = 3,2
Lösungsvariante:
2 Ausgänge: 1,8 m und 1,4 m breit, Treppenlaufbreiten: 1,8 m und 1,4 m
Personenbelegung ≥ 300: Mindestens zwei Drittel der Ausgänge müssen direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen.
Personenbelegung < 200: Wenn mindestens drei Ausgänge vorhanden sind, darf die Durchgangsbreite von Türen im Fluchtweg auf 90 cm reduziert werden.
Anzahl Treppenhäuser und Treppen
Mindesthöhe von Treppenhäusern
Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2,1 m betragen.
Mindestbreite von Treppen und deren Podesten
- geradläufige Treppen: 1,2 m
- Wendeltreppen: 1,5 m mit einer minimalen Auftrittsbreite von 15 cm
An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
Mindestens zwei vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) sind vorgeschrieben:
- wenn die Geschossfläche grösser als 900 m² ist und das Geschoss nicht über ausreichende ebenerdige Fluchtwege ins Freie verfügt
- aus Räumen ohne ausreichende ebenerdige Fluchtwege ins Freie, in denen mehr als 100 Personen anwesend sein können.
Vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) dürfen nicht geschossweise versetzt sein. Das heisst die einzelnen Treppenläufe müssen ohne grössere Unterbrüche so untereinander angeordnet sein, dass für die Flüchtenden jederzeit klar ist, wo die Treppe weitergeht.
So bestimmen Sie die Anzahl Treppenhäuser
Die Treppenhäuser sind so anzuordnen, dass der Weg ins Freie oder an einen sicheren Ort (Fluchtkorridor oder Treppenhaus) nicht länger als 35 m ist.
Können die Personen über zwei oder mehr voneinander unabhängige Wege flüchten, darf der Fluchtweg maximal 50 m betragen.
Türen und Schiebetüren
Die lichte Durchgangsbreite von Türen muss mindestens 90 cm betragen. Türen zu untergeordneten Räumen, z. B. Putzräumen oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein.
Falls der Betrieb nicht ArGV4 unterstellt ist, darf das lichte Durchgangsmass bei Türen zu Räumen mit einer Belegung von maximal 20 Personen auf 80 cm reduziert werden.
Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die mit weniger als 20 Personen belegt sind.
Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.
Bei einer Belegung bis 6 Personen sind Schiebetüren möglich.
Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie Türen enthalten, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, oder wenn zusätzliche solche Türen vorhanden sind.
Bei Schnelllauftoren genügt es, wenn sie sich in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und sicher öffnen lassen.
Automatische Schiebetüren
Automatische Schiebetüren, die gleichzeitig als Brandabschluss und Fluchttüre dienen, müssen in der Regel als geprüfte Konstruktionen mit eingebauter Flügeltüre ausgeführt werden.
Sind Schiebetüren in Fluchtwegen zulässig, müssen sie mit einer Brandfallsteuerung versehen sein (angesteuert über eine Brandmeldeanlage bzw. über Einzelrauchmelder). Die Steuerung muss die Öffnungsautomatik (z. B. Sensor) übersteuern. Der Abschluss muss zudem mit einer elektrisch gesteuerten Absicherung nach SN EN 13637 versehen sein.
Als Alternativen können zwei Türen neben- oder hintereinander angeordnet werden:
- Die Schiebetüre mit Feuerwiderstand schliesst bei Stromausfall und im Brandfall automatisch. Eine feuerwiderstandsfähige Flügeltüre daneben gewährleistet den Fluchtweg.
- Die Schiebetüre ohne Feuerwiderstand öffnet bei Stromausfall und im Brandfall selbsttätig. Vor oder hinter der Schiebetüre ist eine Flügeltüre, die in diesen Fällen selbsttätig schliesst.
Für Betriebe, die ArGV 4 unterstellt sind, gilt:
- Die zuständige Behörde kann abweichende Anforderungen an Anzahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge stellen.
- Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 90 cm betragen.
- Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen.
- Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss jeder Flügel eine lichte Breite von mindestens 65 cm aufweisen.
Schliess-Systeme
Bei Türen in Fluchtwegen, die abgeschlossen werden, müssen Schliess-Systeme nach SN EN 179 oder SN EN 1125 eingesetzt werden.
Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die nur einen Ausgang haben. Beispiele sind Büros, Lager, Technik- oder Kellerräume.
Notausgangsverschlüsse oder Paniktürverschlüsse?
Massgebend ist, ob eine Paniksituation erwartet werden muss. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Anhaltspunkt gibt die Personenbelegung. Ist sie kleiner als 2 Personen/m² ist in der Regel keine Paniksituation zu erwarten.
Falls eine Paniksituation erwartet werden muss, sind Paniktürverschlüsse gefordert. Ansonsten reichen Notausgangsverschlüsse aus.
Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen
- In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.
- Bei Wand- und Deckenverkleidungen in horizontalen Fluchtwegen sind Baustoffe der Kategorie RF3 zugelassen, wenn sie auf der Sichtseite des Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der Kategorie RF1 bekleidet sind.
- Dämm- und Zwischenschichten in Treppenhäusern müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Einzelne lineare Bauteile RF3 sind in Treppenhäusern zugelassen.
- Baustoffe RF2 sind in horizontalen Fluchtwegen als Wand- und Deckenbekleidungen zulässig.
- Dämm- und Zwischenschichten dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.
Holz und andere brennbare Baustoffe
In Fluchtwegen sind brennbare Baustoffe in geringen Anteilen erlaubt (z. B. Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen oder Schallschutzelemente).
Maximal erlaubter Flächenanteil von brennbaren Baustoffen:
- pro Geschoss in vertikalen Fluchtwegen: 10 % der Treppenhausgrundfläche
- in horizontalen Fluchtwegen: 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges.
Die Flächen dürfen maximal 2 m² gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen. Hölzerne Türen, Fenster und Handläufe sowie einzelne sichtbare Holzbalken sind erlaubt und werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Treppen und Podeste dürfen nicht mit brennbaren Baustoffen gebaut werden.
Detaillierte Anforderungen zur Verwendung von Baustoffen in Fluchtwegen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kap.4.2.
Bildung von Brandabschnitten und Feuerwiderstand
Vertikale und horizontale Fluchtwege müssen als eigene Brandabschnitte ausgebildet sein.
Horizontale Fluchtwege (Korridore) müssen von vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser) mit Brandschutztüren abgetrennt werden.Horizontale Fluchtwege(Korridore), die länger als 50 m sind, müssen mit Brandschutzabschlüssen unterteilt werden. Der Brandschutzabschluss sollte möglichst in der Mitte zwischen den Treppenhäusern angebracht werden.
Feuerwiderstand
Brandbelastung (q) bis 1000 MJ/m² | ohne Löschanlagenkonzept | mit Löschanlagenkonzept |
horizontale Fluchtwege | EI 30 | EI 30 |
vertikale Fluchtwege | REI 60 | REI 60 |
Brandbelastung (q) über 1000 MJ/m² | ohne Löschanlagenkonzept | mit Löschanlagenkonzept |
horizontale Fluchtwege | EI 60 [1] | EI 30 |
vertikale Fluchtwege | REI 90 | REI 60 |
[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden kann der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Wände auf 30 Minuten reduziert werden.
Gut sichtbar und klar markieren
Fluchtwege und Notausgänge müssen gut erkennbar markiert sein.
Horizontale und vertikale Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Für Rettungszeichen ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorgeschrieben, sie wird aber empfohlen.
Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen
Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.
Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:
- die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
- sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».
Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.
Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.
Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.
Beispiel Notausgangstüre
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
- Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
- Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
- Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
- Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können
Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».
So müssen Rettungszeichen gestaltet sein
Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.
Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.
Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.
Gültige Symbole
International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Formular Kanton Wallis pdf Konformitätserklärung Sicherheitsbeleuchtung, Kennzeichnung von Fluchtwegen, SicherheitsstromversorgungIn Betrieben, die den Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Bundes (ArG Verordnung 4) unterstellt sind, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die Brandschutzvorschriften hinausgehen.
Bei besonderen Gefahren für die Mitarbeitenden können z.B. zusätzliche oder kürzere Fluchtwege gefordert werden.